Phil
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blaidd9.bsky.social
Phil
@blaidd9.bsky.social
Print-Redakteur, professionell unpolitisch; hier nicht. Textet & herzt hier frei Schnauze. Born @ CO₂-Level 340 ppm. Ob Weltlage leicht abrasiv.

(Fotos alt, Profil im Aufbau... vermutlich nun ein wenig aktiver.)
Der ist ein verurteilter Verbrecher und obendrein in einen Spionagefall für ein verfeindetes Land verwickelt.

Wieso kann der hier in Deutschland wichtige politische Ämter übernehmen? Wieso darf der mit so einem Strafregister überhaupt einreisen? Der ist ja nicht mal Deutscher.
October 30, 2025 at 8:02 AM
Reposted by Phil
Im Compact-Urteil verneint das BVerwG die "Prägung" übrigens mit dem Argument, die verfassungsfeindlichen Botschaften verbreite die GmbH v.a. in Presseerzeugnissen, wozu sie sich auf Art. 5 Abs. 1 GG stützen könne. (Ich hätte genau deshalb das Vereinsgesetz gar nicht erst angewendet, s.u.).

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verlangt, sie aber mit Blick auf die Vielzahl an Standpunkten, die im Magazin vertreten werden, verneint.

Ich hätte es überzeugender gefunden, mit Blick auf diese Besonderheit bei Presseerzeugnissen das Vereinsgesetz nicht anzuwenden bzw. seine Anwendung auf nicht-pressebezogene Aktivitäten zu

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October 20, 2025 at 10:03 AM
Reposted by Phil
Bei der Prüfung eines Parteiverbots gibt es aber gar keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Das hat das BVerfG in der NPD-II-Entscheidung gut begründet (Rn. 599 ff.). Es gibt auch gerade ein Ermessen der Antragsberechtigten, einen Verbotsantrag zu stellen. D.h. die Konstellation ist einfach anders.

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Urteil vom 17. Januar 2017
Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/bs20170117_2bvb000113.html#:~:text=Einer%20gesonderten%20Anwendung%20des%20Grundsatzes%20der%20Verhältnismäßigkeit%20im%20Parteiverbotsverfahren%20bedarf%20es%20nicht
October 20, 2025 at 10:03 AM
Reposted by Phil
und dass das gegen die fundamentale Rechtsgleichheit, damit gegen die Menschenwürde verstößt. Würde die AfD dieses Konzept verfolgen, wäre sie verfassungswidrig.

Spannend ist, woran das BVerwG das Verbot scheitern lässt: Der fehlenden verfassungsfeindlichen "Prägung" der COMPACT-Magazin GmbH.

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BVerwG 6 A 4.24, Urteil vom 24. Juni 2025 | Bundesverwaltungsgericht
www.bverwg.de
October 20, 2025 at 10:03 AM