Es erfolgt also keine Kriminalisierung von Übermittlungen, in denen von einem Einverständnis der beteiligten Personen auszugehen ist.
Es erfolgt also keine Kriminalisierung von Übermittlungen, in denen von einem Einverständnis der beteiligten Personen auszugehen ist.
Die Art der Übermittlung umfasst Messengernachrichten, E-Mails, Verbreitung durch soziale Netzwerke, Übertragungen via Airdrop und Bluetooth etc.
Die Art der Übermittlung umfasst Messengernachrichten, E-Mails, Verbreitung durch soziale Netzwerke, Übertragungen via Airdrop und Bluetooth etc.
Das Verbot der unaufgeforderten Übermittlung von Genitalbildern, die im neuen § 218 Abs 1b StGB geregelt wird.
(www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe... )
Das Verbot der unaufgeforderten Übermittlung von Genitalbildern, die im neuen § 218 Abs 1b StGB geregelt wird.
(www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe... )
(Text www.parlament.gv.at/dokument/XXV... Seite 3; Erläuterungen www.parlament.gv.at/dokument/XXV... Seite 8)
(Text www.parlament.gv.at/dokument/XXV... Seite 3; Erläuterungen www.parlament.gv.at/dokument/XXV... Seite 8)
(www.parlament.gv.at/dokument/XXV... Erläuterungen RV, Seite 13, letzter Absatz).
(www.parlament.gv.at/dokument/XXV... Erläuterungen RV, Seite 13, letzter Absatz).