§23 StVO: "Die Türen eines Fahrzeuges dürfen so lange nicht geöffnet werden, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können."
§23 StVO: "Die Türen eines Fahrzeuges dürfen so lange nicht geöffnet werden, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können."