§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.
HWK ist kontaktiert, dieser Mensch wird 2026 NULL freie Ausbildungsplätze haben.
§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.
HWK ist kontaktiert, dieser Mensch wird 2026 NULL freie Ausbildungsplätze haben.
§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.
Meldung an die HWK ist raus. 2026 wird dieser Mensch genau NULL Auszubildende einstellen.
§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.
Meldung an die HWK ist raus. 2026 wird dieser Mensch genau NULL Auszubildende einstellen.
§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.
2026 stellt dieser Mensch sicher 0 Auszubildende ein.
§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.
2026 stellt dieser Mensch sicher 0 Auszubildende ein.
§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.
Das ist dieser Herr sicher nicht, und daher hab ich auch schon die Zuständige Handwerkskammer kontaktiert.
§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.
Das ist dieser Herr sicher nicht, und daher hab ich auch schon die Zuständige Handwerkskammer kontaktiert.