Malte Sommerfeld
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Malte Sommerfeld
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legal professional | data protection professional | #TeamDatenschutz | University Medical Center Hamburg-Eppendorf (UKE)
Der EuGH wird sich irgendwann dazu äußern, bis dahin ist es Aufgabe von Rechtspraxis und Rechtswissenschaften (nicht nur) diese Frage zu behandeln.
February 6, 2025 at 8:11 PM
Kannst Du das ausführen?
February 5, 2025 at 6:51 PM
Nein. Die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erfordert (a) eine Sicherheitsverletzung und (b) einen kausal darauf beruhenden Verletzungserfolg (z. B. Vertraulichkeitsbruch), vgl. Art. 33 I iVm 4 Nr. 12 DSGVO.
February 5, 2025 at 6:47 PM
Der Breach ist tatbestandliche Voraussetzung der Meldepflicht und per definitionem kein Risiko, sondern Gewissheit. Das Risiko als prgnostisches Element muss gerade von diesem Breach ausgehend in der Zukunft drohen.
February 4, 2025 at 4:01 PM
Kämpfe auf verlorenem Posten werden oft besonders ausdauernd und intensiv geführt.
January 17, 2025 at 10:28 AM
Ein anderes Ergebnis war doch vor allem Wunschvorstellung und nicht realistisch erwartbar. BVen können aber über die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Einfluss darauf nehmen, was für dessen Durchführung erforderlich ist, was nicht mit einer Bestimmung der Erforderlichkeit zu verwechseln ist.
January 17, 2025 at 9:04 AM
Cool. War zuletzt 2012 als Wahlhelfer tätig. Kann ich ja mal wieder machen.
January 12, 2025 at 2:12 PM
Weißt Du, ob die Registrierung irgendwelche Schritte ins Präsenz voraussetzt (z. B. Reaktion auf Schreiben etc.)? Die Mitwirkung bei der Wahl natürlich, aber davor?
January 12, 2025 at 1:51 PM
Du fliegst also bei der eindeutigen Identifizierung iSv Art. 4 Nr. 14 DSGVO raus? Guter Punkt.

(Die These ist ja bewusst provokant formuliert.)
December 11, 2024 at 12:26 PM
Der primäre Zweck der Schriftform ist doch sogar die Beweisfunktion (Übereilungsschutz ist idR ja nachrangig). Dabei zielt der Beweis weniger auf den Inhalt der Erklärung als die erklärende Person ab.
December 11, 2024 at 12:07 PM
§ 442 ZPO sieht ja ein eindeutiges Verfahren für den Beweis über die Echtheit der Unterschrift im Wege der Schriftvergleichung vor, bei dem ggf. SV hinzugezogen werden. Habe das auch schon in freier Wildbahn erlebt.
December 11, 2024 at 12:03 PM
Wording: Hier sind nat. keine graphologischen Gutachten gemeint, sondern handelsübliche Gutachten von Schriftsachverständigen.
December 11, 2024 at 11:44 AM
Du hast vollkommen Recht. Da sind Wording und Gedanke auseinandergegangen. Es geht nat. nicht um graphologische Gutachten, sondern richtige Gutachten von Schriftsachverständigen.
December 11, 2024 at 11:43 AM
Vielen Dank für die Blumen. Art. 9 ist und bleibt methodisch wirklich ein Unfall, der durch den EuGH eher schlimmer als besser gemacht wurde.
December 11, 2024 at 11:00 AM
Was sagt ihr dazu?/E
December 11, 2024 at 9:26 AM
Art. 6 I f, 9 II f DSGVO wäre denkbar, ebenso die unionale und mitgliedstaatliche Formfreiheit als Freiheit zur Form unter 6 I b, 9 II g zu subsummieren. Das erhebliche öffentliche Interesse liegt dann in der Wahrung der Privatautonomie?! /8
December 11, 2024 at 9:26 AM
Die Zulässigkeit im Sinne von Art. 6, 9 DSGVO bereitet dann vor allem bei dem - üblichen - rein fakultativen / freiwilligen Einsatz der Unterschrift Schwierigkeiten. /7
December 11, 2024 at 9:26 AM
Zwar ist die Unterschrift analog, weshalb die Anwendung des Datenschutzrechts merkwürdig wirken kann. Für den öD gibt es jedoch üblicherweise im Fach(datenschutz)recht Anwendbarkeitserklärungen bei nicht-automatisierter Verarbeitung, ebenso in § 26 Abs. 7 BDSG./6
December 11, 2024 at 9:26 AM