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#TeamDatenschutz
Anders wäre es nur, wenn man von einer Verantwortlichkeit der Behörde ausgeht oder Art. 6 Abs. 1 S. 2 DSGVO so auslegt, dass er auch die Übermittlung des Verantwortlichen an die Behörde umfasst. Mir erschließt sich nicht, warum man nicht Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m. § 31a StVZO angezogen hat
October 29, 2023 at 8:35 AM
Es geht doch aber um "die Preisgabe der persönlichen Daten der Fahrzeugführer durch die Antragstellerin". Die "Interessen der Behörden" sind hier, wie das OLG in Parenthese schreibt, Interessen eines Dritten. Das ist zwar nicht sonderlich überzeugend, aber zumindest nicht falsch.
October 29, 2023 at 8:34 AM