1. Verletzung der politischen Mäßigungspflicht (§ 60 Abs. 2 BBG, gibts auch landesrechtlich).
2. Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG).
3. Rufschädigung der Hochschule und Beeinträchtigung der dienstlichen Integrität.
1. Verletzung der politischen Mäßigungspflicht (§ 60 Abs. 2 BBG, gibts auch landesrechtlich).
2. Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG).
3. Rufschädigung der Hochschule und Beeinträchtigung der dienstlichen Integrität.