§ 28 StAG – Verlust der Staatsangehörigkeit bei Beteiligung an Kampfhandlungen einer Terrormiliz
Und das auch nur bei doppelter Staatsbürgerschaft. Richtig ist aber, dass dieses Gesetz offenbar ausgeweitet werden könnte bei "schweren Straftaten".
§ 28 StAG – Verlust der Staatsangehörigkeit bei Beteiligung an Kampfhandlungen einer Terrormiliz
Und das auch nur bei doppelter Staatsbürgerschaft. Richtig ist aber, dass dieses Gesetz offenbar ausgeweitet werden könnte bei "schweren Straftaten".
Wir Wolle die 30 Stundenwoche!Arbeit schert uns nicht!
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