Man darf die Sicherungsverwahrung auch nicht mit der Anordnung der besonderen Schwere der Schuld bei lebenslanger Freiheitsstrafe, also bei Mord verwechseln.
Man darf die Sicherungsverwahrung auch nicht mit der Anordnung der besonderen Schwere der Schuld bei lebenslanger Freiheitsstrafe, also bei Mord verwechseln.