ab34efgh90.bsky.social
@ab34efgh90.bsky.social
D.h. mE unterliegen allenfalls die der Antwort zugrundeliegenden Informationen der proaktiven Veröffentlichungspficht, wenn sie dies unabhängig von der Journalisten-Anfrage tun.
December 3, 2025 at 7:57 AM
da greift - selbst bei öffentlichen Interesse - das Geheimhaltungsinteresse des Anfragenden. Meines Erachtens sollte daher so eine Frage-Antwort-Schreiben und generell das konkrete Antwortschreiben idR nicht proaktiv veröffentlicht werden.
December 3, 2025 at 7:57 AM
ist, dann muss sie es tun. Also wenn zB der Journalist nach dem Erlass XY fragt und dieser auch ohne die Anfrage zu veröffentlichen gewesen wäre. Wenn die Behörde erst aufgrund der Anfrage nähere Infos zusammenstellt, dann schaut es schon anders aus. Etwa bei Frage-Antwort-Informationserteilung;
December 3, 2025 at 7:57 AM
Ich habe Sie anders verstanden, dachte es geht um die Veröffentlichung der Anfrage, nicht der Antwort.

Auch für die proaktive Veröffentlichung gilt § 6 IFG. Bezogen auf eine Infoerteilungsantwort: Wenn die Behörde aufgrund der Anfrage erst bemerkt, dass eine vorhandene Info zu veröffentlichen
December 3, 2025 at 7:57 AM
Naja, es gelten die Geheimhaltungsgründe. Und Journalisten/Medien werden meistens ein überwiegenden Interesse an der Nicht-Veröffentlichung der Anfrage haben (§ 6 Abs 1 Z 7 lit b).
December 3, 2025 at 7:10 AM
Warum erheben Sie nicht Beschwerde und/oder Revision gegen den Zurückweisungsteil des Beschlusses? Dann wäre es fürs nächste Mal geklärt.
November 20, 2025 at 12:20 PM
Und dann wird die inhaltlich zuständige Stelle das eventuell noch mit der Pressestelle koordinieren müssen und davor über ihren Dienstweg (Referat > Abteilung > Gruppe > Sektion) bis zum Sektionsleiter schicken müssen.
October 29, 2025 at 8:03 PM
IFG-Anfragen gehen zwar an/über die IFG-Stelle. Die IFG-Stelle koordiniert nur, sie ist nicht für die Beantwortung zuständig. Sie leitet die Anfrage an die inhaltlich zuständige Stelle weiter, und die inhaltlich zuständige Stelle ist für die Beantwortung zuständig. Für die ist es nicht Tagesgeschäft
October 29, 2025 at 8:03 PM
Eher eine Art von Hanlon's Razor:
Pressefragen gehen an die Pressestelle; diese holt inhaltliche Auskünfte bei der inhaltlich zuständig Stelle ein, aber für die Beantwortung ist die Presseabteilung zuständig. Für die Presseabteilung ist das Tagesgeschäft.
October 29, 2025 at 8:03 PM
P.S. Änderungen von Anträgen stellen manchmal Zurückziehungen + Neubeantragung dar, die neue Fristen auslösen, aber nicht immer. Das könnte zu Unstimmigkeiten führen, wann die Beschwerdefrist beginnt und endet. Daher ev. ausdrücklich zurückziehen und später neu mit Bedingung stellen.
September 30, 2025 at 4:37 PM
Aber so ließe sich zumindest für zukünftige Fälle klären, ob § 10/2 IFG iVm Art 10 EMRK Watchdogs einen Rechtsanspruch einräumt. Wobei eine Klarheit nur die Höchstgerichte schaffen können und gut denkbar ist, dass die VwG mangels klarer Rsp zurückhaltend sind.
September 30, 2025 at 4:32 PM
Das hier ist meine persönliche Rechtsansicht, und sie muss nicht richtig sein. Keine Ahnung, wie wichtig Ihnen das Unterbleiben der Anhörung im konkreten Fall ist, weil das Risiko besteht, dass der Infopflichtige dennoch anhört und Sie ggf nur nachträglich Recht bekommen würden.
September 30, 2025 at 4:32 PM
Bei Anhörung + Infoerteilung ebenfalls Antrag ans VwG, dass 1. die Info nicht antragsgemäß (da mit Anhörung) gegeben und damit der Antrag verweigert wurde und 2. Antrag auf Feststellung, dass die Anhörung rechtswidrig war (vgl. VfGH E 1025/2018).
September 30, 2025 at 4:32 PM
An sich dürfte der Infopflichtige bei einem solchen Antrag die Auskunft nur ohne Anhörung geben. Erachtet er eine Anhörung als notwendig, müsste er die Info verweigern.

Bei Verweigerung Antrag ans VwG, das über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung inkl Notwendigkeit einer Anhörung entscheiden kann.
September 30, 2025 at 4:32 PM
Also z.B. "Ich beantrage die Information X unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Anhörung der Betroffenen gemäß § 10/2 IFG unterbleibt" + Begründung unter Bezugnahme auf VfGH E 1025/2018, innerprozessuale Bedingungen, Übertragbarkeit etc.
September 30, 2025 at 4:32 PM
Unzulässig wäre daher eine Bedingung "für den Fall, dass die Anhörung der Betroffenen als notwendig erachtet wird".

Aber eine Bedingung, die auf das Unterbleiben einer Anhörung gemäß § 10/2 abstellt, könnte zulässig sein.
September 30, 2025 at 4:32 PM
Das ist Rsp zum Verfahrensrecht. Ich denke, dass sie aufs IFG übertragbar ist. Es ist aber weder für Beh noch für "Private" eindeutig, ob § 10/2 Watchdogs einen durchsetzbaren Rechtsanspruch einräumt Das müsste man gerichtlich ausstreiten.
September 30, 2025 at 4:32 PM
Weiters hat der VfGH zur Akteneinsicht nach § 17 AVG entschieden, dass es dort bei einem Recht auf Ausnahme gegenüber anderen Beteiligten geben und bei Verletzungen eine gerichtliche Entscheidung entgehen kann (VfGH E 1025/2018).
September 30, 2025 at 4:32 PM
Unzulässig sind z.B. Bedingungen, die z.B. an (Rechts-)Ansichten anknüpfen ("Sollte die Behörde von X ausgehen, beantrage ich Y"; VwGH Ra 2014/01/0198).
September 30, 2025 at 4:32 PM
Zulässig sind Haupt- und Eventualantr. ("Ich beantrage A. Für den Fall der Abweisung beantrage ich B"; Ro 2014/09/0025), ein Wiedereinsetzungsantr. für den Fall der Zurückweisung des Rechtsmittels (VwGH 89/14/0256) oder ein Säumnisrechtsmittel, wenn nicht bis X entschieden wird (VwGH 2002/12/0101).
September 30, 2025 at 4:32 PM
Bedingungen sind im VwVerfahren schwierig: Lt. VwGH sind Bedingungen "grundsätzlich" unzulässig. Gleichzeit gestattet er sie, wenn es sich um innerprozessuale Bedingungen handelt, die von einem Ereignis im Verfahren abhängen, ohne dass ein abträglicher Schwebezustand entsteht (VwGH Ra 2022/13/0113).
September 30, 2025 at 4:32 PM
Sie könnten den Antrag mit einer innerprozessualen Bedingung stellen und die Zulässigkeit einer solchen Bedingung vor VwG/VfGH/VwGH ausstreiten.
September 30, 2025 at 12:07 PM