David Werdermann
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David Werdermann
@davidwerdermann.de
Verfahrenskoordinator bei @freiheitsrechte.org & Rechtsanwalt bei km8.legal. Gläserner Staat statt gläserne Menschen.
Naja, wenn man die Verhältnismäßigkeitsprüfung ernst nimmt, würde sie sich bei einer bloßen Vereinigung ohne staatliche Machtperspektive anders stellen.
October 23, 2025 at 1:34 PM
Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, hat Ridder mal vorgeschlagen, dass die Rechtsfolge des Parteiverbots nicht die Auflösung, sondern der Verlust des Parteienstatus ist. Die Partei würde zur Vereinigung abgestuft und so von staatlicher Macht abgehalten. Mglw. auch ein milderes Mittel.
October 23, 2025 at 9:35 AM
Ja, bzw. wenn das Verbot mit illegalen Aktivitäten begründet wird (siehe etwa NPD II Rn. 588), auch das Ordnungs- und Strafrecht.
October 20, 2025 at 10:17 PM
Ich beziehe mich gar nicht so sehr auf die Compact-Entscheidung (siehe dort aber Rn. 153 a.E. zu milderen Mitteln), sondern auf die inkonsistente Rspr der beiden BVerfG-Senate (links NPD II 2017, rechts Vereinsverbote 2018).
October 20, 2025 at 9:52 PM
Ok, aber dann ist es doch erst recht inkonsistent bei Vereinsverboten (kein Ermessen) die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, beim Parteiverbot (politisches Ermessen auf Antragsebene) nicht.
October 20, 2025 at 9:29 PM
Die Rspr ist hier mE nicht konsistent. In beiden Fällen gibt es kein Ermessen auf Rechtsfolgenseite (wohl aber ein politisches Ermessen bei der Antragstellung für das Parteiverbot). Bei Art. 9 wird die Verhältnismäßigkeitsprüfung in den Tatbestand integriert, bei Art. 21 - wenig überzeugend - nicht.
October 20, 2025 at 9:08 PM
Ein kluges Wort, schon ist man Kommunist*in.
October 11, 2025 at 7:22 AM